§ 312.
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung
zulässig.
§ 313. (weggefallen)
§314.
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
§ 315.
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes
Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der
Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung
in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 316.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des
Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht
zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.
§ 317.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten
Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift
gerechtfertigt werden.
§ 318.
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies
nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt
der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
§ 319.
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten
Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des
Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem
Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung
des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a
gilt entsprechend.
§ 320.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur
Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine
Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der
Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu.
§ 321.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei
dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem
Vorsitzenden des Gerichts.
§ 322.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der
Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§ 323.
(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§
214 und 216 bis 225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des
Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und
Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte
Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
(3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf die
von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen
Rücksicht zu nehmen.
§ 324.
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen
hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges
ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der
Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§ 325.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung des
ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen
von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die
wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von
dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.
§ 326.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und
zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Denn Angeklagten gebührt das
letzte Wort.
§ 327.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten
ist.
§ 328.
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu
erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die
Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
§ 329.
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den
Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen
und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine
Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt
nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom
Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen
einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der
Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die
erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe
zurückgeführt werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung
der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine
Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung
des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung
oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu
erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
§ 330.
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat
das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann
ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so
ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der
Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs.
1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329
Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 331.
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum
Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu
seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter
Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 332.
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
converted with guide2html by Kochtopf