§ 312.

Gegen die Urteile des Strafrichters und des  Schöffengerichts  ist  Berufung
zulässig.



§ 313.  (weggefallen)



§314.

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des  ersten  Rechtszuges  binnen  einer
Woche  nach  Verkündung  des  Urteils  zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils  nicht  in  Anwesenheit  des  Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.



§ 315.

(1) Der Beginn der Frist zur  Einlegung  der  Berufung  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  gegen  ein  auf  Ausbleiben des Angeklagten ergangenes
Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.

(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in  den  vorigen
Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der
Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die  weitere  Verfügung
in  bezug  auf  die  Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.

(3)  Die  Einlegung  der  Berufung  ohne  Verbindung  mit  dem  Antrag   auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.



§ 316.

(1) Durch rechtzeitige Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  des
Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem  Beschwerdeführer,  dem  das  Urteil  mit  den  Gründen  noch  nicht
zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.



§ 317.

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche  nach  Ablauf  der  Frist  zur
Einlegung  des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt  war,  nach  dessen  Zustellung  bei  dem  Gericht   des   ersten
Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift
gerechtfertigt werden.



§ 318.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies
nicht  geschehen  oder  eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt
der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.



§ 319.

(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so  hat  das  Gericht  des  ersten
Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des
Beschlusses  auf  die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem
Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die  Vollstreckung
des  Urteils  wird  jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a
gilt entsprechend.



§ 320.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach  Ablauf  der  Frist  zur
Rechtfertigung   die   Geschäftsstelle   ohne   Rücksicht  darauf,  ob  eine
Rechtfertigung   stattgefunden   hat   oder    nicht,    die    Akten    der
Staatsanwaltschaft  vorzulegen.  Diese  stellt,  wenn  die  Berufung von ihr
eingelegt  ist,  dem  Angeklagten  die  Schriftstücke  über  Einlegung   und
Rechtfertigung der Berufung zu.



§ 321.

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an  die  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Berufungsgericht.  Diese  übergibt  die  Akten  binnen  einer Woche dem
Vorsitzenden des Gerichts.



§ 322.

(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über  die  Einlegung  der
Berufung  nicht  für  beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil.

(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.



§ 323.

(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§
214  und  216  bis  225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des
Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.

(2)  Die  Ladung  der   im   ersten   Rechtszug   vernommenen   Zeugen   und
Sachverständigen   kann   nur   dann  unterbleiben,  wenn  ihre  wiederholte
Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.

(3) Neue Beweismittel sind zulässig.

(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf  die
von  dem  Angeklagten  zur  Rechtfertigung  der  Berufung benannten Personen
Rücksicht zu nehmen.



§ 324.

(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs.  1  begonnen
hat,  hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten  Rechtszuges
ist  zu  verlesen,  soweit  es  für  die Berufung von Bedeutung ist; von der
Verlesung   der   Urteilsgründe   kann   abgesehen   werden,   soweit    die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.

(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.



§ 325.

Bei  der  Berichterstattung  und  der  Beweisaufnahme  können  Schriftstücke
verlesen  werden;  Protokolle  über Aussagen der in der Hauptverhandlung des
ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen
von   den   Fällen   der   §§   251   und   253,  ohne  die  Zustimmung  der
Staatsanwaltschaft und des  Angeklagten  nicht  verlesen  werden,  wenn  die
wiederholte  Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder von
dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden war.



§ 326.

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft  sowie  der
Angeklagte  und  sein  Verteidiger  mit ihren Ausführungen und Anträgen, und
zwar der Beschwerdeführer  zuerst,  gehört.  Denn  Angeklagten  gebührt  das
letzte Wort.



§ 327.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur,  soweit  es  angefochten
ist.



§ 328.

(1)  Soweit  die   Berufung   für   begründet   befunden   wird,   hat   das
Berufungsgericht  unter  Aufhebung  des  Urteils  in  der  Sache  selbst  zu
erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht  seine  Zuständigkeit
angenommen,  so  hat  das  Berufungsgericht  unter Aufhebung des Urteils die
Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.



§ 329.

(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch  in  den
Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen
und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt,  so  hat  das  Gericht  eine
Berufung  des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt
nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem  die  Sache  vom
Revisionsgericht  zurückverwiesen  worden  ist.  Ist  die Verurteilung wegen
einzelner von mehreren Taten weggefallen, so  ist  bei  der  Verwerfung  der
Berufung  der  Inhalt  des  aufrechterhaltenen  Urteils  klarzustellen;  die
erkannten Strafen können vom Berufungsgericht  auf  eine  neue  Gesamtstrafe
zurückgeführt werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf  eine  Berufung
der  Staatsanwaltschaft  auch  ohne  den Angeklagten verhandelt werden. Eine
Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch  ohne  Zustimmung
des  Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.

(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung  des  Urteils
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.

(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren  wird,  ist  die  Vorführung
oder  Verhaftung  des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu
erwarten ist, daß  er  in  der  neu  anzuberaumenden  Hauptverhandlung  ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.



§ 330.

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat
das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann
ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.

(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus,  so
ist  ohne  ihn  zu  verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der
Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329  Abs.
1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329
Abs. 2 Satz 1 entsprechend.



§ 331.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe  der  Rechtsfolgen  der  Tat  nicht  zum
Nachteil  des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu
seinen Gunsten  die  Staatsanwaltschaft  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter
Berufung eingelegt hat.

(2)  Diese  Vorschrift  steht  der  Anordnung  der  Unterbringung  in  einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.



§ 332.

Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt  des  zweiten  Buches  über  die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.



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